Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 154Artikel 2, Paragraph 154
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Das Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes in § 136 Abs. 4 genanntes MitgliedDas Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes in Paragraph 136, Absatz 4, genanntes Mitglied
über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie
über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 153 eine Entscheidung gemäß Abs. 1 durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen, dem er selbst angehört.Das gemäß Absatz eins, entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 153, eine Entscheidung gemäß Absatz eins, durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen, dem er selbst angehört.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031916